Die folgenden Definitionen sind nicht ausschöpfend, sondern das Ergebnis von BDBs langjährigen und immer weiter entwickelnden Auseinandersetzung mit den Themen Diskriminierung und Rassismus sowohl in der Theorie als auch in der Praxis.

WAS IST DISKRIMINIERUNG?

Diskriminierung ist die benachteiligende und ausgrenzende Behandlung von Gruppen und Individuen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe – oder aufgrund der Annahme, dass sie zu dieser Gruppe gehören. Diese Benachteiligung oder ausgrenzende Behandlung kann beispielsweise dazu führen, dass Menschen der Zugang zu bestimmten Orten wie Diskotheken oder Fitnessstudios, zu Arbeitsplätzen, zur Hochschulbildung oder zu Wohnraum verwehrt wird.

Wie äußert sich Diskriminierung?

Diskriminierung kann in unterschiedlichen Formen auftreten, z.B. durch persönliche Aussagen oder wenn bestimmte Gruppen weniger Zugang zu sozialen oder kulturellen Gütern erhalten als andere. Sie kann in der Form ausgrenzender, stereotypisierender Bilder entstehen, die in den Medien oder im Rahmen der Bildung dargestellt werden. Diskriminierung findet auch dann statt, wenn die Interessen einer bestimmten Gruppe kein Ohr in der Politik bekommen bzw. wenn Menschen aus der eigenen Gruppe in der Politik nicht vertreten sind. Diskriminierte Personen haben somit einen erschwerten Zugang zum gesellschaftlichen Leben und zu dafür erforderlichen Gütern und Ressourcen. Es gibt verschiedene gesellschaftliche Kategorien, aufgrund derer eine Person diskriminiert werden kann: die „Hautfarbe“, Ethnie oder Herkunft, das Geschlecht, die sexuelle Identität oder auch aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung. Es ist auch möglich, dass eine Person von mehreren Benachteiligungsformen gleichzeitig betroffen ist, z.B. von rassistischer und sexistischer Diskriminierung. Dies bezeichnet man als Mehrfachdiskriminierung. Wenn wir auf das Zusammenwirken verschiedener Benachteiligungsformen und die daraus resultierenden spezifischen Folgen aufmerksam machen wollen, sprechen wir von „Intersektionalität“.

Es gibt unterschiedliche Erscheinungsformen von Diskriminierung:

  • strukturelle staatliche Diskriminierung durch Gesetzte und Verordnungen
  • institutionelle staatliche Diskriminierung im Alltag z.B. bei Behördengängen
  • nichtstaatliche institutionelle Diskriminierung. z.B. auf dem Wohn- und Arbeitsmarkt oder beim Zugang zu Diensten und Gütern
  • kulturelle Diskriminierung, z.B. in den Medien, Büchern
  • individuelle persönliche Diskriminierung in zwischenmenschlichen Interaktionen, z.B. in Form von Alltagssexismus, homophoben Aussagen oder rassistischen Übergriffen und Überfällen

WIE WIRD DISKRIMINIERUNG NACH DEM ALLGEMEINEN GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DEFINIERT?

Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland gibt es eine bestimmte Definition von Diskriminierung, die nicht alle Formen von Diskriminierung abdeckt, aber die für bestimmte Gruppen Schutz vor Benachteiligung bieten soll. Das AGG bietet Schutz vor Diskriminierung im privatwirtschaftlichen Bereich, d. h. zum Beispiel bei Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche oder beim Einkaufen in einem Geschäft.

Findet die Diskriminierung im Zusammenspiel mit staatlichen Institutionen statt, gilt das AGG nur, wenn die Diskriminierung im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in erfolgt. Es wird davon ausgegangen, dass andere Gesetze wie das Sozialgesetzbuch, die Polizeigesetze, die Landesgesetze, die Schulgesetze und die Hochschulgesetze die Bürger:innen bereits ausreichend vor staatlicher Diskriminierung schützen.

Nach dem AGG wird Diskriminierung so definiert:

Diskriminierung wird als die Benachteiligung von Menschen aufgrund gruppenspezifischer Merkmale wie „Hautfarbe“ und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität bezeichnet. Andere Merkmale wie der sozioökonomische Status oder Gewichtsdiskriminierung werden vom AGG noch nicht anerkannt. Diskriminiert wird durch Äußerungen, Handlungen, Regelungen und institutionelle Strukturen. Benachteiligung entsteht durch Ungleichbehandlung oder durch Gleichbehandlung ohne die Berücksichtigung unterschiedlicher Voraussetzungen für gleichberechtigte Effekte von Regelungen oder Handlungen (z. B. Frauen sind eher davon betroffen, wenn eine Firma nur die Teilzeitarbeitenden entlässt).

Link zum AGG

Link zum AGG-Wegweiser

 

Schutz vor Diskriminierung durch staatliche Institutionen

Im Juni 2020 trat in Berlin das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) in Kraft. Antidiskriminierungsorganisationen in ganz Deutschland haben seit Jahrzehnten betont, dass die bisherigen Gesetze Menschen nicht ausreichend schützen, wenn sie von Staatsämtern und -behörden (bzw. deren Mitarbeitenden) diskriminiert werden. Diese Fälle machen ungefähr die Hälfte der Beschwerden aus, die beim BDB e.V. eingehen. Das neue Gesetz bietet mehr Schutz vor Diskriminierung durch staatliche Behörden und Institutionen auf der Landesebene z.B. durch die Polizei oder das Bezirksamt oder in Schulen oder Hochschulen (leider greift dieses Gesetz nicht, wenn die Behörden durch eine Kooperation auf der Landes- und Bundesebene organisiert werden, z. B. Jobcenter). Zur Unterstützung der Meldung und Aufklärung von Diskriminierungsfällen durch öffentliche Behörden wurde eine staatliche Ombudsstelle eingerichtet. Diese unterstützt und berät die betroffene Person bei der Durchsetzung ihrer Rechte kostenlos.

Darüber hinaus bietet das LADG viele Verbesserungen im Vergleich zum AGG:

  • eine Erweiterung der anerkannten Diskriminierungsmerkmale (Nationalität, chronische Erkrankung und sozialer Status)
  • Ersetzung des Begriffs „Rasse“ durch einen viel sensibleren und auch treffenderen Begriff: „rassistische Zuschreibung“
  • Verlängerung des Zeitfensters für die Anmeldung der Schadensersatzansprüche: von zwei Monaten auf ein Jahr
  • eine antidiskriminierungsrechtliche Verbandsklage (leider ohne finanzielle Unterstützung dafür)
  • Vermutungsregelung statt schwieriger Beweislast für Betroffene
  • Prävention durch die explizite Förderung einer Kultur von Vielfalt und Wertschätzung in der Verwaltung

Link zum LADG

Fragen und Antworten zum LADG