Berlin, 09. März 2023

Der Bund für Antidiskriminierungs- und Bildungsarbeit in der BRD e.V. (BDB e.V.)1 verurteilt die rassistischen Äußerungen des tunesischen Präsidenten Kais Saied und die anhaltenden politisch motivierten Verhaftungen gegen Oppositionelle und Kritiker*innen aus Zivilgesellschaft und Medien aufs Schärfste.

Rassistische Äußerungen und Hassreden von Politiker*innen bereiten den Nährboden für Ausgrenzung, verbale und körperliche Gewalt. So sind in den letzten Wochen etliche Schwarze Menschen von aufgehetzten Bürger*innen aus ihren Wohnungen vertrieben und obdachlos geworden. Schwarze Menschen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, verlieren in Tunesien gerade ihre Arbeit, ihnen wird der Zugang zu Dienstleistungen verweigert, sie werden auf der Straße belästigt, willkürlich verhaftet oder körperlich angegriffen.

Ausgangspunkt für diesen Gewaltausbruch gegen Schwarze Menschen war eine Ansprache des autoritär regierenden tunesischen Präsidenten Kais Saeid am 21. Februar 2023. Die Afrikanische Union (AU) hat diese als „rassistische Hassrede“ bezeichnet und scharf verurteilt. Saeid sprach in seiner Rede davon, dass „illegale Einwanderer“ Teil einer Verschwörung seien, mit dem Ziel Tunesien zu unterwandern und seine Bevölkerungsstruktur zu verändern. Damit macht er sich ein Narrativ von weltweit verbreiteten rechtsextremen und antisemitischen Verschwörungserzählungen zu eigen. Darüber hinaus wies er örtliche Sicherheitskräfte an, Schwarze illegalisierte Migrant*innen aus Tunesien auszuweisen. Nach Angaben der Organisation „Rechtsanwält*innen ohne Grenzen“ (ASF) wurden seit Anfang Februar außergewöhnlich viele Migrant*innen festgenommen.

Der Versuch durch die Kriminalisierung gesellschaftlicher Randgruppen von sozialen Krisen und ungerechter Verteilung abzulenken, ist ein altbekanntes Muster, um die eigene Macht aufrecht zu erhalten. Das harte Vorgehen gegen Kritiker*innen der rassistischen Äußerungen und Inhaftierungen bestätigt das. Die tunesische Polizei nahm in den vergangenen Wochen zahlreiche führende oppositionelle Politiker*innen, Richter*innen, Journalist*innen sowie Vertreter*innen der Gewerkschaft UGTT fest. Korruption und „Verschwörung gegen die Staatssicherheit“ lauten die Vorwürfe. Laut Human Rights Watch (HRW) gebe es keine stichhaltigen Beweise für die Anschuldigungen.

Der Bund für Antidiskriminierungs- und Bildungsarbeit in der BRD e.V. (BDB e.V.) fordert vom tunesischen Staat sich an seine eigenen Antidiskriminierungsgesetze zu halten und für die Sicherheit aller Menschen unabhängig von ihrem Aussehen und ihrem Aufenthaltsstatus zu sorgen.

Berlin, Januar 2022

Was ist konfrontative Religionsbekundung? „Es ist ja schon das Wort ‚Allah‘“

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Berlin, den 20.12.21

Der Berliner Koalitionsvertrag verspricht viel Gutes für eine bessere Antidiskriminierungspolitik. In puncto Neutralitätsgesetz beklagen Berliner Antidiskriminierungsberatungsstellen jedoch, dass sich RotGrünRot ihrer politischen Verantwortung entzieht und damit die Diskriminierung muslimischer Frauen* mit Kopftuch im Bildungsbereich weiterführt.

Der Berliner Koalitionsvertrag erfreut in vielen Punkten Akteur*innen der Antidiskriminierungsarbeit. Zentrale Forderungen wurden berücksichtigt, wie etwa die Stärkung der Stelle der*des Antidiskriminierungsbeauftragte*n bei der Senatsverwaltung für Bildung, die Etablierung einer unabhängigen Beschwerdestelle für den Bildungsbereich beim Parlament, die Errichtung einer Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und die Verstetigung der Antidiskriminierungs, Beratungsund Empowermentstrukturen der zivilgesellschaftlichen Organisationen.

Für Verärgerung sorgt der Koalitionsvertrag allerdings in puncto Neutralitätsgesetz. Hierzu sieht der Koalitionsvertrag nämlich vor: „Die Koalition passt das Berliner Neutralitätsgesetz in Abhängigkeit von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an“. Diese Formulierung ist irreführend, denn es klingt zunächst so, als würde sich die neue Koalition endlich an die längst überfällige Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2015 wagen. Diese hatte bereits 2015 entschieden, dass ein Verbot des Tragens eines Kopftuchs durch eine Lehrerin nicht pauschal zum Zwecke der abstrakten Gefahrenabwehr erfolgen darf. Doch gemeint ist offenbar die noch ausstehende Rechtsprechung bezüglich der kürzlich eingereichten Verfassungsbeschwerde, mit der der Bildungssenat gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.2020 vorgeht. Das Bundesarbeitsgericht hatte am 27.08.2020 abschließend die Verurteilung des Landes Berlin zur Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgrund der Verweigerung der Einstellung einer angehenden Lehrerin mit Kopftuch bestätigt. Das Gericht hat die Bildungsverwaltung an die langjährige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erinnert: Ein pauschales Kopftuchverbot ist verfassungswidrig. Und auch der damalige SPDgeführte Bildungssenat hatte entgegen der Verständigung innerhalb der Koalition und entgegen großer Bedenken von Politiker*innen, Jurist*innen und Antidiskriminierungsorganisationen den Streit politisch verschleppt und damit die diskriminierende Einstellungspraxis fortgeführt. Mit ihrer Entscheidung bezüglich des Neutralitätsgesetzes führt die neue Koalition die Diskriminierung muslimischer Frauen* mit Kopftuch im Bildungsbereich weiter fort.

Gut qualifizierte Frauen, Erzieherinnen, Lehrerinnen, Quereinsteigerinnen und Sozialpädagoginnen, die Berlin so dringend braucht, werden nach wie vor pauschal aufgrund des Kopftuches abgelehnt. Der Fehler der scheidenden Landesregierung zum diskriminierenden Neutralitätsgesetz setzt sich nun unter der
neuen Koalition weiter fort, statt dafür zu sorgen, dass sich das Land Berlin an Recht und Gesetz hält. Berliner AntidiskriminierungsBeratungsorganisationen fordern eine Überarbeitung des Koalitionsvertrags an diesem Punkt und die Sicherstellung der diskriminierungsfreien Anstellungsmöglichkeiten für alle Frauen*, egal welcher Religion.

Pressekontakt: Zeynep Cetin, Inssan eV., Tel 0163 6149934, EMail: zeynep.cetin@inssan.de

Beteiligte Verbände/Antidiskriminierungsakteur*innen:

  • Antidiskriminierungsberatung Alter, Behinderung, Chronische Erkrankungen (adb) / Landesvereinigung Selbsthilfe Berlin e.V.
  • Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin (ADNB)
  • Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) e.V.
  • Bund für Antidiskriminierungs und Bildungsarbeit (BDB) e.V.
  • Inssan e.V.
  • KiDs Kinder vor Diskriminierung schützen e.V. / ISTA
  • Lesbenberatung e.V. / LesMigraS
  • Schwulenberatung Berlin

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Berlin, 28 Januar 2021

BDB e.V. begrüßt die Gesetzesnovelle des Partizipations- und Integrationsgesetzes als ein weiterer Schritt zum Abbau von strukturellen Diskriminierungshürden in den öffentlichen Behörden und Ämtern! Das trägt auch weitere Konsequenzen: Im Rahmen unserer Beratungsarbeit und Schulungen merken wir, dass Arbeitgeber*innen in der Privatwirtschaft sehr genau das anschauen, was in öffentlichen Stellen als Antidiskriminierungsstandard vorgelebt wird, und sich daran messen.

Insbesondere die neue Ausrichtung der Ziele und Grundsätze stellt eine wichtige Veränderung dar. Der neue Gesetzesentwurf legt seinen Fokus gezielt auf die Partizipation von Menschen mit Migrationsgeschichte, während das bisher existierende Gesetz vor allem den Aspekt der Integration hervorhob. Mit dem neuen Fokus entfernt sich das Gesetz von einem defizitorientierten Blick auf Personen mit Migrationsgeschichte, die es in eine nicht weiter definierte bestehende deutsche Gesellschaft zu integrieren gilt. Stattdessen wird nun ein Ansatz der fairen Chancengerechtigkeit und Ressourcenverteilung verfolgt, der angemessener die Hurden zur gesellschaftlichen Teilhabe anpacken kann. Dieser Partizipationsansatz sieht man u.a. in der gesetzlichen Verankerung der inhaltlichen Kooperation mit Organisationen von Menschen mit Migrationshintergrund und mit Rassismuserfahrung als eine der Arbeitsvorgaben der/des Beauftragte:n für Partizipation in der Migrationsgesellschaft. Dies stärkt die existierende Praxis und würdigt die Expertise dieser Organisationen in der Entwicklung von Maßnahmen, die sie betreffen.

Sehr zu begrüßen ist auch die konkrete Ausformulierung notwendiger diversitäts-orientierten Maßnahmen im öffentlichen Dienst, für deren Umsetzung die Vorgesetzten und Leitungen der Einrichtungen verantwortlich sind. Dass die Zähheit struktureller Diskriminierungshürden mit den im bisherigen Gesetz sehr vage formulierten Zielen nicht überwunden werden kann, sieht man daran, dass nach 10 Jahren der Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst noch bei etwa 12 Prozent, während deren Anteil in der Bevölkerung bei 35 Prozent liegt. Die Benennung dieser Maßnahmen dient einerseits als Orientierungshilfe und andererseits als Indikatorenliste zur Überprüfung der konkreten Umsetzung und Erfüllung der Ziele. Bei ähnlichen Bestrebungen in Bezug auf Frauengleichstellung sieht man, dass richtige Veränderungen nur mit konkreteren Maßnahmen, wie eine Quote, zu erreichen sind.

Der nächste Schritt wäre es, diese Maßnahmen für den öffentlichen Dienst nicht nur für Menschen mit sogenannten Migrationshintergrund geltend zu machen, sondern auch für die vielen Menschen, deren Vorfahren seit Generationen in Deutschland leben aber trotzdem Rassismus erfahren.

„Seit mehreren Jahrzehnten haben migrantische Organisationen in Berlin die Forderung nach einer sozial gerechten Inklusion in alle politischen Bereichen der Berliner Landschaft gefordert,” sagt Antidiskriminierungsberater und Mitgründer Sacks Stuurman. “Jede Schritt in diese Richtung ist zu begrüßen“.

Berlin, 12 Juni 2020

Der Bund für Antidiskriminierungs- und Bildungsarbeit in der BRD e.V. (BDB e.V.)[1]begrüßt den Antrag der Grünenfraktion und die Unterstützung durch SPD, FDP und Linke, den Begriff “Rasse” aus dem Grundgesetz zu streichen, sehr! Nicht nur ist die Verwendung des Begriffs, als handele es sich um einen wissenschaftlichen Fakt, schlichtweg falsch. Vielmehr ist seine Verwendung im Grundgesetz und in vielen anderen Gesetzen auf der Landes- sowie Bundesebene eine Zumutung für Betroffene, die sich mit diesem identifizieren müssen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können.

Und was nun? Wie kann auf die Verwendung des Begriffs verzichtet werden, ohne dass Aufmerksamkeit für das spezifische Problem “Rassismus” verloren geht? Wir vom BDB e.V. plädieren für die Übernahme des Begriffes „rassistische Zuschreibung“, welcher bereits im neuen Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz integriert wird.

Für diesen Begriff wurde sich nach vielen Konsultationen mit unterschiedlichen Akteuren der Zivilgesellschaft, mit von Rassismus betroffenen Communities und Expert*innen im Bereich Antirassismus und Antidiskriminierung entschieden.

Der Begriff „rassistische Zuschreibung“ bietet den Vorteil, dass er nicht als bloße Umschreibung für den Begriff “Rasse” fungiert. Während Begriffe wie “Ethnizität” oder “ethnische Herkunft” noch immer häufig als etwas interpretiert werden, was unveränderlich ist und mit den “Genen” oder dem “Blut” der Menschen zu tun hat, grenzt sich die Bezeichnung „rassistische Zuschreibung“ aktiv von diesem Verständnis ab. Durch die Verwendung des Begriffs wird rassistische Diskriminierung als das gekennzeichnet, was sie ist: Diskriminierung aufgrund eines zugeschriebenen Merkmals.

Gleichzeitig wäre es problematisch, den Begriff „Rasse“ ohne Ersatz zu streichen und nur von “Vielfalt in Einheit” zu sprechen, weil es hier um den Schutz der Grundrechte für alle Menschen geht. Das heißt, es geht um den Schutz aller vor Diskriminierung. Im Gegensatz zu dem Begriff “Vorurteil”, der auf alle Vorlieben übertragen werden kann, ist Diskriminierung nicht beliebig. Sie baut auf Kategorien auf, die in ideologischen, gesetzlichen, institutionellen und gesellschaftlichen Strukturen historisch gewachsen und verwoben sind. Die Kategorisierungen nach diesen Merkmalen sichert einerseits die Bevorzugung bestimmter Menschengruppen und andererseits die Benachteiligung, Demütigung, Ausgrenzung, Ausbeutung und Unterdrückung anderer Menschengruppen.

Die diskriminierungsrelevanten Kategorien wurden im Grundgesetz benannt, weil die Grundrechte der Menschen, die diesen Kategorien zugeordnet werden, historisch immer wieder in Frage gestellt wurden. Die spezifischen Kategorien müssen auch weiterhin benannt werden, allerdings respektvoll, wissenschaftlich angemessen und nicht ohne eine kritische Auseinandersetzung mit den verwendeten Begriffen. Auf diese Art und Weise können die diskriminierenden Verhältnisse wahrgenommen und weiterhin gezielt bekämpft werden. Also bitte das Phänomen benennen, aber als Konstrukt kennzeichnen: “rassistische Zuschreibung”.

Berlin, 10 Juni 2020

SAGT IHREN NAMEN: Auch Deutschland hat seine eigenen Fälle von Polizeigewalt, die tödlich enden. Hier gedenken wir uns noch mal einiger diesen Menschen:

CHRISTY OMORONDION-SCHWUNDECK

Schwarze Frau von einer Polizistin niedergeschossen – In Memoriam. Christy Omorodion-Schwundeck (1.6.1971-19.5.2011)

https://www.lonam.de/schwarze-frau-von-einer-polizistin-niedergeschossen-in-memoriam-christy-omorodion-schwundeck-1-6-1971-19-5-2011/

https://blog.derbraunemob.info/2011/05/24/pressemitteilung-erschiesung-anscheinend-unproblematisch-ruge-der-medienberichterstattung-uber-tod-im-jobcenter-frankfurt/ vom 24. Mai 2011).

N’DEYE MAREAME SARR

Erklärung zur rassistischen Ermordung N’deye Mareame SARR durch die deutsche Polizei am Samstag, den 14. Juli 2001 in Aschaffenburg (Bayern)

http://www.antifa-frankfurt.org/Nachrichten/Mareame-Sarr.html

Bildersammlung http://www.umbruch-bildarchiv.de/bildarchiv/ereignis/080901ndeyemareamesarr.html von den Protestaktionen

0 Jahre und kein Vergessen: Gedenken an Mareame Ndeye Sarr https://blog.derbraunemob.info/2011/07/13/10-jahre-und-kein-vergessengedenken-an/

OURY JALLOH

Dass sich unverhältmäßige, rassistisch motivierte Polzeigewalt gegen People of Color jedoch nicht in die Marginalität der “bedauerlichen Einzefälle” abschieben lässt, zeigen nicht zuletzt der Tod Oury Jallohs im Jahr 2005 in Dessau (zur Prozessanalyse Oury Jalloh “struktureller Mord” https://blog.derbraunemob.info/2010/06/18/prozessanalyse-ueber-fall-oury-jalloh-struktureller-mord/ ),

https://initiativeouryjalloh.wordpress.com/

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/17-04/index.php?sz=8

SLIEMAN HAMADES

der Tod Slieman Hamades durch Polizei- und Sanitäter”einsatz” in Berlin im Jahr 2002 (zum Artikel der Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt KOP http://kop-berlin.de/de/2011/06/todliche-polizeigewalt-aufklarung-unerwunscht/ ).

http://no-racism.net/article/3797/

Berlin, 4 Juni 2020

Der Bund für Antidiskriminierungs- und Bildungsarbeit in der BRD e.V. begrüßt das neu verabschiedete Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) sehr! Hiermit gibt es endlich einen höheren Rechtsschutz für Betroffene von Diskriminierung im Umgang mit dem zentralen Verwaltungswesen auf Landesebene, einschließlich Schulen und Bürgerämtern! Das LADG enthält viele wesentliche Verbesserungen, besonders im Vergleich zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), z.B.

  • Der Geltungsbereich wurde, wie oben bereits aufgeführt, um viele alltagsrelevante Verwaltungsbereiche erweitert: Schulen, Hochschulen, Bürgerämter, Polizei, beauftragtes Sicherheitspersonal, u.a.
  • Das Spektrum der anerkannten Diskriminierungsmerkmale wurde um Nationalität, chronische Erkrankung und sozialen Status erweitert.
  • Endlich wurde der Begriff “Rasse” durch den sensibleren und auch treffenden Begriff “rassistische Zuschreibung” ersetzt.
  • Das Zeitfenster für die Anmeldung der Schadenersatzansprüche ist angemessener als im AGG: die Anmeldung ist nun bis zu 1 Jahr (statt 2 Monate) nachdem die betroffene Person davon Kenntnis genommen hat möglich.
  • Eine antidiskriminierungsrechtliche Verbandsklage ist vorgesehen. Die Betroffenen müssen nicht mehr selbst den langen und kostspieligen Weg einer Klage Dies kann nun durch Vereinen und Verbänden übernommen werden.
  • Es gibt eine Vermutungsregelung, anstatt die schwierige Beweislast nur bei den Betroffenen zu belassen. Dies bedeutet, dass nachdem die betroffene Person die Diskriminierung als „überwiegend wahrscheinlich“ aufgezeigt hat, die angeklagte Partei beweisen muss, dass sie nicht diskriminiert hat. Das bedeutet eine Beweiserleichterung zugunsten der betroffenen Personen. Das ist eine gerechte Verteilung der Beweislast, da Institutionen und Organisationen ohnehin häufig einen besseren Zugang zu Wissen über ihre Strukturen haben, um Beweise über Diskriminierungsfälle zu ermitteln. Gegebenfalls bietet dieses Vorgehen auch die Möglichkeit, die institutionellen und organisationalen Strukturen hinsichtlich Diskriminierungsrisiken zu verbessern. Prävention soll durch die explizite Förderung einer Kultur von Vielfalt und Wertschätzung in der Verwaltung vorangetrieben werden.

Wir fänden es wichtig, dass folgende Punkte bei der künftigen Umsetzung des LADG bedacht werden:

  • Wir begrüßen die Möglichkeit einer Verbandsklage sehr! Leider bleibt diese Möglichkeit meistens nur “theoretisch”, solange keine finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt wird. Kleine Vereine und Verbände haben meistens keine oder keine ausreichende Mittel, um die Anwalts- und Gerichtskosten abzudecken. Finanzielle Unterstützung soll gesichert werden, denn ansonsten gibt es für die meisten Vereine de facto keine Möglichkeit die Verbandsklage in Anspruch zu nehmen.
  • a. Ausbildungsstätten, die von Behörden gefördert werden, sind nach unserer Erfahrung immer wieder Orte, in denen Menschen diskriminiert werden. Behörden sollen verpflichtet werden, aktiv zu werden, sobald sie von Betroffenen oder Antidiskriminierungsorganisationen auf Diskriminierung in den von ihnen geförderten Organisationen und Unternehmen aufmerksam gemacht werden. Sofern die geförderten Organisationen nicht rechtzeitig für den Fall relevante Abhilfe schaffen, sollen sie auch keine öffentlichen Gelder mehr erhalten.
  • Leider verwenden andere Gesetze auf der Landes- sowie Bundesebene immer noch den Begriff “Rasse”, als wäre es kein Konstrukt, sondern ein wissenschaftlicher Fakt. Es ist unzumutbar, dass Betroffene sich damit identifizieren müssen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können. Eine Begriffsveränderung in den, für die unterschiedlichen Bereiche relevanten Gesetze wäre im Rahmen der Förderung einer „Kultur der Wertschätzung von Vielfalt“ sehr zu begrüßen.
  • 15(1) besagt, dass die Ombudsstelle “mit den für die jeweiligen Merkmale zuständigen Stellen innerhalb der Verwaltung zusammenarbeitet”. Für eine effektive und nachhaltige Umsetzung dieser Arbeit, die auch der betroffenen Partei und ihren (auch emotionalen) Bedürfnissen gerecht wird, ist darüber hinaus auch die Zusammenarbeit mit den beratenden Organen für die Verwaltung (z.B. Landesbeirat für Integration und Migration), mit der Zivilgesellschaft und mit unabhängigen Antidiskriminierungsbüros wichtig. Wir freuen uns auf Gespräche mit der neuen Ombudsstelle, um zu klären, wie diese Kooperation effektiv gestaltet werden kann!
  • Leider schützt das LADG nicht vor diskriminierendem Handeln durch Ämter, die durch die Kooperation auf die Landes- und Bundesebene organisiert werden. Gleichzeitig bietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ebenfalls keinen Schutz vor Diskriminierung, sofern diese in Verwaltungsorganen verläuft, die auf Bundesebene organisiert sind. Dies bedeutet, dass Menschen in vielen alltagsrelevanten Bereichen der öffentlichen Verwaltung weiterhin nicht geschützt werden, z.B. im Jobcenter. Das muss durch eine Novellierung des AGG ausgeglichen werden! Über die Unterstützung der Länder würden wir uns sehr freuen!

Wir freuen uns auf eine produktive Zusammenarbeit im Rahmen dieses maßgebenden Gesetzes!

Berlin, 25 Oktober 2019

In unserer täglichen Arbeit mit Menschen, die Diskriminierung erlebt haben, sehen wir oft, wie Diskriminierungsfälle die Institutionen des Rechtsstaats nicht erreichen bzw. diese keine Abhilfe schaffen (können). Wir begrüßen daher den Gesetzesentwurf für ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG). Diesen halten wir in seiner vorliegenden Form für geeignet, Diskriminierung, die in allen Lebensbereichen und eben auch bei Behörden stattfindet, wirksamer zu bekämpfen.

Als besonders wichtig erachten wir die Regelungen zur Beweiserleichterung, zur Prozessstandschaft und zur Verbandsklage. Aus unserer täglichen Beratungsarbeit wissen wir wie schwierig es ist gegen Diskriminierung vorzugehen. Außerjuristische Möglichkeiten haben in einigen Fällen Erfolg, in vielen Fällen trifft die Perspektive von diskriminierten Personen jedoch auf Desinteresse oder ihr wird sogar mit subtilen oder offenen Repressalien begegnet. Selten besteht die Offenheit, auf die Erfahrung der Person einzugehen und daraus zu lernen. Der Rechtsweg ist für die meisten Betroffenen erst dann eine Option, wenn außerjuristische Versuche scheitern oder keinen Erfolg versprechen. Er ist jedoch mangels Beweisen oder wegen strenger gesetzlicher Anforderungen in den meisten Fällen, die uns erreichen, verschlossen. In anderen Fällen entscheiden sich Betroffene aufgrund der hohen emotionalen und finanziellen Belastung durch ein Gerichtsverfahren sowie der „Ferne“ der Institutionen der Justiz gegen den Rechtsweg. Hier setzen die oben genannten Regelungen an. Eine Beweiserleichterung und Mitwirkungsmöglichkeiten für Verbände sind zudem für rassistische Diskriminierung im Bildungsbereich europarechtlich vorgeschrieben.

Ein weiterer Meilenstein im Entwurf ist die Einführung des Diskriminierungsgrundes sozialer Status. Diese in der Praxis und der öffentlichen Meinung so wichtige Diskriminierungskategorie soll erstmals explizit gesetzlich geschützt werden.

„Der LADG-Entwurf ist eine konsequente Initiative in einem Rechtssystem, das bestehende Machtungleichheiten auszugleichen versucht und allen Menschen ermöglichen möchte, zu ihrem Recht zu kommen“, so Kerstin Kühn, Leiterin des Antidiskriminierungsnetzwerks Berlin des TBB. „Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass unsere begrenzten Kapazitäten als Verbände eine sorgfältige Auswahl der Fälle, die vor Gericht gebracht werden können, erfordern werden.“

„Mit der Beweiserleichterung und mit Möglichkeiten für Verbände, den Betroffenen die Last eines Gerichtsverfahrens abzunehmen, kann das Problem Diskriminierung vor Gericht in Zukunft mehr Gehör finden“, ergänzt Céline Barry, Leiterin der Beratungsstelle Each One von EOTO e.V.

„Damit die Diskriminierungsverbote tatsächlich wirken und um Mitarbeitenden der Verwaltung Handlungssicherheit zu geben, sind ausführliche Schulungen unabdingbar“, so Zeynep Cetin Projektleiterin des Netzwerks gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit bei Inssan e.V.

Kontakt: Kerstin Kühn, ADNB des TBB, 030/61305328; Zeynep Cetin, Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit bei Inssan e.V.,  030/20619639

Pressemitteilung als pdf: 20191025 PM LADG Bündnis

Beteiligte Verbände/Antidiskriminierungsakteur:innen:

Amor Foro e.V.

Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen (ADAS)

Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin des TBB

Antidiskriminierungsverband Deutschland e.V.

BeNeDiSK – Berliner Netzwerk gegen Diskriminierung in Schule und Kita

Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V.

Each One Teach One e.V.

KiDs – Kinder vor Diskriminierung schützen / Fachstelle Kinderwelten / ISTA

Migrationsrat Berlin-Brandenburg e.V.

Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit / Inssan e.V.

Türkischer Bund in Berlin-Brandenburg e.V.

Berlin, 23 September 2019 

Der BDB e.V. wurde 1996 als eine Antidiskriminierungsorganisation mit dem Schwerpunkt Rassismus gegründet. Wir bieten Antidiskriminierungsberatung an und sind weiterhin in der Bildungsarbeit (Prävention und Empowerment), Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzung und Lobbyarbeit tätig. Der BDB e.V. führt zudem seit seiner Gründung Sensibilisierungsarbeit u.a. mit Polizei und anderen Sicherheitsbehörden durch.

Neben anderen Todesursachen in staatlichem Gewahrsam (natürlich, medizinisch bedingt, Suizid, o.ä.) bleiben Fälle mit Todesfolge von Menschen mit Migrationshintergrund und Schwarze Menschen oftmals ungeklärt. Dies deutet auf ein strukturelles Problem im staatlichen Sicherheitssystem hin. Diese Menschen geraten oftmals aufgrund ihrer “Hautfarbe” oder (zugeschriebener) nationalen oder ethnischen Hintergrund und nicht aufgrund eines konkreten Anlasses in Verdacht. Daher ist diese Gruppe von Gewalt in Gewahrsam überproportional betroffen. Wir fordern eine Enttabuisierung dieses Themas sowie eine selbstverständliche Aufklärungsarbeit für jeden dieser Fälle.

Wir glauben die Gefahr ist sehr hoch, dass Menschen aufgrund von nicht-reflektierten sozialisierten Bildern unverhältnismäßig behandelt und sogar lebensgefährlich verletzt werden.

Nicht nur in der breiteren Gesellschaft, sondern auch auf behördlicher Ebene muss es einen Raum geben, um über diese Bilder und den Umgang damit zu reflektieren und strukturelle Lösungen zu finden, wie solche Fälle systematisch, fair und professionell verhindert und aufgeklärt werden können.

Daher beteiligt sich der BDB e.V. aktiv an der Kampagne “Death in Custody”!

Aufruf der Kampagne “Death in Custody”:

Death in Custody_Aufruf

Ansprechpartner für die Kampagne “Death in Custody”: Biplab Basu | Kampagne für Opfer rassistischer

Polizeigewalt (KOP) | info@kop-berlin.de | 0179 544 17 90

Berlin, 30 August 2019

Einige Polizeiverbände haben zur ersten Lesung des Entwurfs zu einem Landesantidiskriminierungsgesetz Kritik geäußert. Diese Kritik erachten wir als ungerechtfertigt und gefährlich. Fehlerhafte Aussagen müssen unbedingt korrigiert werden, sodass einer verhängnisvollen Stimmungsmache gegen Diskriminierungsschutz vorgebeugt wird.

Als Organisationen, die Menschen beraten und unterstützen, die von rassistischer Diskriminierung und Gewalt betroffen sind, wissen wir um die Notwendigkeit von gesetzlichen Antidiskriminierungsregelungen und begrüßen daher die Einführung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes grundsätzlich.

Berlin nimmt als erstes Bundesland überhaupt seine Verpflichtungen wahr, europäische Richtlinien zum Schutze vor Diskriminierung umzusetzen und schließt damit bestehende Lücken im Rechtschutz. Damit wird Berlin seiner Vorreiterrolle in der Gestaltung einer aktiven Antidiskriminierungspolitik gerecht.

Der Gesetzesentwurf sieht – entgegen der Behauptung der Unabhängigen in der Polizei – keine Beweislastumkehr vor, sondern eine Beweiserleichterung. Somit ist es falsch, dass allein die Behauptung einer Diskriminierung ausreiche, um Polizeibeamt:innen in die Beweispflicht zu führen, nicht diskriminiert zu haben. Von einem Generalverdacht kann hier keine Rede sein. Auch die Aussagen, die Unschuldsvermutung– ein im Strafrecht relevantes Prinzip – würde ausgehebelt werden oder, dass eine Diskriminierungsabsicht Voraussetzung für Diskriminierungsvorfall sei, sind falsch und lassen erkennen, dass es an Rechtsverständnis mangelt. Ebenso wie die Schlussfolgerung, die Polizei diskriminiere nicht, weil sie an Recht, Gesetz und Verhältnismäßigkeit gebunden sei.

Diskriminierung ist eine gesellschaftliche Realität und schließt keinen Lebensbereich aus. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bietet rechtlichen Diskriminierungsschutz in den Bereichen Arbeit und Dienstleistungen. Das LADG wird den Bereich des staatlichen Handelns schützen.

Das ist wichtig, denn auch in Verwaltung, Schule und Polizei findet Diskriminierung statt. Als Beratungsstellen wissen wir von Fällen von Racial Profiling, diskriminierenden Zeug*innenanhörungen, Protokoll- und Beweisaufnahmen, von unverhältnismäßiger Strenge und gar Gewalt gegenüber People of Color. Bislang ist es für Betroffene sehr schwer dagegen vorzugehen und ihre Fälle bleiben unsichtbar,“ so Céline Barry von der Beratungsstelle Each One (EOTO e.V.). „Die Abwehrhaltung der Polizeiverbände geht zulasten der Betroffenen. Als Gesellschaft müssen wir anfangen aufrichtig und mutig über Diskriminierung zu sprechen.

Diese Reaktionen machen deutlich, dass die Einführung des Gesetzes von Sensibilisierungsmaßnahmen und Schulungen in der Verwaltung begleitet werden muss, um Unsicherheiten zu klären und auszuräumen.

Unterzeichner*innen: Antidiskriminierungsverband Deutschland, Each One Teach One e.V., Initiative Schwarze Menschen in Deutschland, Inssan e.V., Kampagne für die Opfer rassistischer Polizeigewalt, KiDs/Fachstelle Kinderwelten, Migrationsrat Berlin, NARUD e.V., ReachOut Berlin, BDB e.V..

Kontakt: Biplab Basu (ReachOut): 0179 544 17 90, info@kop-berlin.de

Céline Barry, (Each One, EOTO e.V.): 030 98 32 41 77, celine.barry@eoto-archiv.de

21.08.2019

Paul Linke hat in der Berliner Zeitung einen aufschlussreichen Kommentar zur Reaktion des FC Schalke04 Ehrenrats auf Clemens Tönnies abfällige Äußerungen über Afrika und Afrikaner:innen geschrieben. Der BDB e.V. bezieht hier Stellung zu der Scheinunterscheidung, die der Ehrenrat des S04 in der Beurteilung dieser vorgenommen hat: Es handele es sich um diskriminierende, nicht jedoch um rassistische Äußerungen.

Zur Klärung würden wir gerne unterstreichen, dass es die vom Ehrenrat erklärte Unterscheidung zwischen Rassismus und Diskriminierung in diesem Fall nicht gibt – denn Tönnies Äußerungen waren eindeutig eine rassistische Diskriminierung. Diskriminierung ist ja der Überbegriff für verschiedene Formen der Herabsetzung von Menschen auf Grund unterschiedlicher zugeschriebener Merkmale. Und Rassismus ist die seit Anfang der Kolonialisierung gewachsene Ideologie und Struktur, der zufolge bestimmte Gruppen auf Grund solcher Merkmale wesensmäßig andersartig und minderwertig seien. Tönnies Äußerungen stellen eine Form von Diskriminierung dar – nämlich Rassismus.

Der Aufsichtsratsvorsitzende des FC Schalke 04 greift auf uralte rassistische und sexualisierte Stereotype über Afrikaner:innen zurück, nämlich dass diese in animalischer Art nur fortpflanzten, statt zu denken, und deshalb im Gegensatz zu Europäer:innen vermeintlich weniger menschlich seien. Damit reproduziert Tönnies klar jene Bilder, die Europäer seit Jahrhunderten über Afrika verbreiten – mit dem Ziel, den anhaltenden europäischen Einfluss auf das Schicksal der Menschen und Ressourcen des Kontinents zu rechtfertigen.

Diese Bilder bettet Tönnies in einen aktuellen Diskurs um Verantwortung für den Klimaschutz ein, indem er alle Afrikaner:innen für das Abholzen der Wälder auf dem afrikanischen Kontinent verantwortlich macht. Das ist nicht nur eine grobe Verallgemeinerung ohne irgendeine statistische Basis. Es reproduziert auch die paternalistische Vorstellung, dass die Bewohner:innen Afrikas ohne Hilfe von Europäer:innen nur sich selbst und ihre Umwelt zerstören würden, weshalb Deutschland „rettend“ eingreifen müsse. Wie absurd diese Behauptung ist, enttarnt Linke, indem sie nicht nur Deutschlands beträchtliche Verantwortung für diese Abholzung betont (der Kongo ist einer Deutschlands größter Holzlieferanten) – sondern auch deutlich macht, dass Deutschland als einzelnes Land einen viel höheren CO2-Ausstoß als der gesamte afrikanische Kontinent hat.

Der ehemalige Schalke-Profi Hans Sarpei bringt das zentrale Problem der Debatte im Nachgang des Vorfalls auf den Punkt: „Alte weiße Männer entscheiden darüber, was Rassismus ist“. Entschuldigt hat sich Tönnies mittlerweile – bei den Anhänger:innen des FC Schalke 04. Eine Entschuldigung gegenüber den Menschen, die er tatsächlich abgewertet hat, hält er offensichtlich nicht für nötig.

Wir sind gespannt auf die Entscheidung der DFB-Ethikkommission und hoffen, dass, anders als im öffentlichen Diskurs, in deren Urteil die Perspektive derer Eingang findet, bei denen Tönnies sich nicht zu entschuldigen müssen meint. Kleiner Tipp: Der Zentralrat der Afrikanischen Gemeinde in Deutschland, oder der ISD als Vertretung Schwarzer Menschen in Deutschland wären eine Adresse.

https://www.berliner-zeitung.de/politik/meinung/kommentar-zur-toennies-entscheidung-schalke-hat-dem-gesamten-profifussball-geschadet-32977284

https://www.gq-magazin.de/entertainment/artikel/hans-sarpei-zur-causa-toennies-wo-faengt-rassismus-an?utm_source=facebook_organic&utm_medium=social&utm_campaign=organic_post

Berlin, 25 Juni 2019

Sehr geehrte Frau Beerheide,
sehr geehrte Mitarbeitende der Geschäftsstelle des Journalistinnenbundes!

Der Bund für Antidiskriminierungs- und Bildungsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland (BDB) e.V. verfolgt seit 1996 das Ziel, die Ausgrenzung und Diskriminierung von sog. „Minderheiten“ zu überwinden. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Arbeit gegen Rassismus. Wir beziehen hiermit Stellung zu der geplanten Auszeichnung der Karikaturistin Franziska Becker mit der Hedwig Dohm Urkunde kommenden Samstag, den 29.06.2019.

In Gedenken an die Frauenrechtlerin Hedwig Dohm zeichnet der Journalistinnenbund seit 1991 jährlich Kolleginnen für ihr Lebenswerk aus. Wir sind der Überzeugung, dass diese Auszeichnung mit den Werten des Journalistinnenbundes in Einklang zu bringen sein müsste. Zu diesen zählt laut Ihrer Website das Engagement für „Qualitätsjournalismus, Menschen- und Frauenrechte“. Außer Frage sollte stehen, dass hierbei die Rechte aller Frauen* einzuschließen sind. Wir gehen davon aus, dass Sie diese Auffassung teilen, so ist Ihnen bspw. in Ihrem Projekt brave die Unterstützung von Journalistinnen im islamisch geprägten, arabischen Raum ein Anliegen. Unverständlich ist uns, wie vor diesem Hintergrund Ihre Wahl auf Frau Becker fallen konnte, deren Karikaturen antimuslimische Rassismen reproduzieren.

Wir halten Frau Becker daher nicht für eine geeignete Kandidatin für diese Ehrung. Ihre Bereitschaft, die Ihnen entgegengebrachte Kritik zu diskutieren, begrüßen wir und fordern Sie hiermit dazu auf, Ihre Entscheidung zu überdenken.

Hedwig Dohm ist bekannt für Ihren Ausspruch: „Menschenrechte haben kein Geschlecht“. Ergänzend möchten wir betonen, dass Menschrechte auch nicht an Herkunft, Religion , äußere Erscheinung oder sonstige Merkmale gebunden sind.

Berlin, 16 Juli 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir beim BDB e.V. (Bund für Antidiskriminierungs- und Bildungsarbeit in der BRD) bieten seit 1996 Beratung, Trainings/Workshops und Lobbyarbeit im Bereich Antidiskriminierung an.

Wir wenden uns an Sie, um zu Ihrer aktuellen Werbekampagne Stellung zu beziehen. Anlass hierfür ist insbesondere der Werbespruch „Holma, lassma, tuma? Unsere Azubis haben noch richtige Namen“. Einer Mitarbeitenden des BDB e.V. fiel das entsprechende Plakat am 17. Juni 2019 an der Berliner Tramstation S+U Pankow auf. Sie lebt seit 22 Jahren in Deutschland und beherrscht die deutsche Sprache. Ihr erster Impuls war der Folgende: Was hat die Bundeswehr gegen Menschen mit ausländisch klingenden Namen? Wen spricht die Bundeswehr mit dieser Werbung an – wen will sie rekrutieren, wen ausschließen, und was ist die Organisationskultur, die sie so öffentlich pflegen will?

Eine weitere Mitarbeiterin interpretierte die Werbung so, wie sie wahrscheinlich gemeint ist: Bei der Bundeswehr würden die Azubis bei ihrem Namen genannt, sie seien keine Nummern und würden nicht nur herumkommandiert mit den Worten „Hole mal dieses“, „Lasse mal jenes“, und „Tue mal solches“.

Wir schildern diese Situation um zu verdeutlichen, wie unterschiedliche Interpretationen ausfallen können, je nach Positionierung und Erfahrung einer Person. Außerdem weisen wir Sie hiermit auf den exkludierenden Effekt dieser Kampagne hin: Menschen, die mit der deutschen Umgangssprache bzw. deren Verschriftlichung, bspw. auf Grund einer Migrationsgeschichte, nicht vertraut sind, könnten diese Werbung als Abwertung gewisser Namen und Ausschluss von Menschen mit nicht herkömmlich deutschen Namen verstehen. Hinzu kommt, dass Lassma, Holma und Tuma auch tatsächliche Namen sind.

Schon ein weiteres Plakat der aktuellen Werbekampagne der Bundeswehr löste eine Kontroverse aus: Der Werbespruch „Gas, Wasser, Schießen“ war als Anspielung auf Handwerker*innenjargon gemeint, bei all jenen, die mit diesem nicht vertraut sind, weckte er jedoch Assoziationen an den Gaskrieg während des Ersten Weltkrieges oder die systematische Ermordung von Menschen im Zweiten Weltkrieg in Gaskammern.

In beiden Fällen ist die Formulierung der Werbeplakate missverständlich. Dies kann als Mangel an Reflexionsleistung oder intendierte Provokation zu werbestrategischen Zwecken interpretiert werden. Wir gehen aber nicht davon aus, dass die Bundeswehr irgendeine bestimmte Bevölkerungsgruppe aus ihren Diensten ausschließen will. Wir regen Sie deshalb dazu an, vor der Veröffentlichung Ihrer Werbung mehrere und verschiedene Perspektiven einzuholen, um solche Missverständnisse künftig vorzubeugen. Dies könnte gewährleistet werden, in dem Sie z.B. Ihre Marketingabteilung vielfältiger besetzen.

Am 7. Juni hat die Polizei erstmalig eine Liste von zehn Orten in Berlin veröffentlicht, die sie als “besonders gefährlich” einstufen, sogenannten “kriminalitätsbelasteten Orten” (kbOs). Wir begrüßen diese durch die Koalition durchgesetzte Transparenz über die Rechtslage von Menschen an diesen Orten. An „gefährlichen Orten“ dürfen Polizist:innen seit Jahren Menschen ohne Anlass und ohne Verdacht den Ausweis kontrollieren und durchsuchen. Weil Polizeikontrollen und -durchsuchungen einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen, gibt es klare Regeln, die festlegen, in welchen Fällen Polizist*innen diese Grenzen überschreiten dürfen. Zumindest muss nachgewiesen werden, dass eine Kontrolle bzw. Durchsuchung strafrechtliche Ermittlungen voranbringt.

In unserer jahrzehntelangen Erfahrung in der Bildungsarbeit mit Polizist*innen haben wir gelernt, dass Polizist:innen sehr wohl geschult werden, verdächtiges Verhalten zu erkennen und Verdacht zu begründen. Wenn sie aber Menschen nicht deshalb kontrollieren, weil sie konkreten Grund zum Verdacht haben, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien sie kontrollieren.

In der Praxis zeigt sich, dass Polizist:innen an kbOs nicht etwa jede 20. Person kontrollieren, sondern explizit beauftragt werden, bestimmte Bevölkerungsgruppen zu kontrollieren, die überdurchschnittlich in der Kriminalstatistik für diesen Ort vorkommen. Was passiert? Menschen werden einfach aufgrund ihrer äußeren Erscheinung (z.B. “Hautfarbe”, (angenommenen) Herkunft oder Religionszugehörigkeit) wiederholt aufgehalten. Ihre persönlichen Sachen werden durchgewühlt. Sie werden als potentiell Kriminelle gedemütigt.

Menschen nur aufgrund der Annahme zu verdächtigen, dass sie einer bestimmten nationalen, “ethnischen” oder religiösen Gruppe angehören, ist eine rassistische und menschenunwürdige Praxis. Sie verstößt dementsprechend gegen das Grundgesetz! Sie ist auch eine Vergeudung polizeilicher Ressourcen und Steuergelder, die eher auf konkrete Verdachtsmomente konzentriert werden müssen, sodass unsere Sicherheit tatsächlich erhöht wird!